Mallorca Radsport & Reise  S.L.U.

1.   Vertragspartner und Vertragsdauer

1.1.      Vertragspartner

Vertragspartner sind der Mieter/die Mieterin (nachfolgend „Mieter“) und die Mallorca Radsport & Reise SLU, Santa Ponsa (nachfolgend „Vermieterin“) genannt.

Mit der Übernahme eines Mietrades (nachfolgend „Fahrrad“ genannt) entsteht zwischen Mieter und Vermieterin ein Vertrag.

Die Vermieterin ist verpflichtet, dem Mieter ein Fahrrad für die Dauer des Vertrags in gebrauchstauglichem und verkehrssicherem Zustand zur Verfügung zu stellen.

Der Mieter ist verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages im Voraus den Gesamtmietpreis gemäß der dann gültigen Preisliste zu entrichten.

1.2.      Mindestalter

Eine Radvermietung erfolgt ausschliesslich an Volljährige / geschäftsfähige Personen.

Die Vermieterin schliesst nicht aus, dass die Fahrräder von minderjährigen gefahren werden können.

Die Verantwortung für die Übergabe des Rads an Minderjährige / nicht Geschäftsfähige obliegt dann dem jeweiligen Mieter des Fahrrades.

1.3.      Vertragsdauer und Verzugshaftung

Das Mietverhältnis über das Fahrrad ist auf bestimmte Zeit geschlossen.

Kommt es zu einem Verzug der Rückgabe, verlängert sich der Mietvertrag nicht, der Vermieter kann aber eine Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe der zuvor vereinbarten Miete verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen, wenn der Mieter die verspätete Rückgabe zu vertreten hat.

1.4.      Frühzeitige Rückgabe

Gibt ein Mieter das Fahrrad vor dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietdauer ab, so hat er grundsätzliche keinen Anspruch auf Rückerstattung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

2.   Zustand, Gebrauch, Rückgabe Schadensfall

2.1.      Zustand und  Nutzung

Die Vermieterin stellt dem Mieter das Fahrrad in fachgerechtem, gebrauchstauglichem und verkehrssicherem Zustand sowie gereinigt zur Verfügung. Der Mieter bestätigt, dass er in die Funktionsweise des Fahrrads eingewiesen wurde und sich mit den technischen Vorrichtungen vertraut gemacht hat. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrrad schonend und fachgerecht zu gebrauchen sowie die Straßenverkehrsregeln zu beachten. Umbauten und sonstige Eingriffe am Fahrrad sind dem Mieter untersagt. Ausnahmen (z.B. für Triathleten) kann der Mieter nach Absprache aber auf eigene Gefahr vornehmen.

Das Fahrrad darf weder unter Drogen- noch Alkoholeinfluss genutzt werden.


2.2.      Schadensanzeige

Schäden müssen spätestens nach Gebrauch – egal ob verschuldet oder unverschuldet – vom Mieter angezeigt werden. Der Schadenshergang muss dabei mit Details beschrieben werden. Führt ein Schaden dazu, dass das Fahrrad nicht mehr gebrauchstauglich ist, stellt die Vermieterin dem Mieter ein gleichwertiges Fahrrad als Ersatz zur Verfügung. Eine Haftung gemäß Ziffer 3. bleibt unberührt.

2.3.       Umtausch

Bei Umtausch des Fahrrads kann eine Gebühr bis zu 10 € zu fällig werden, sofern der Umtausch nicht durch einen vom Vermieter zu vertretenden Mangel notwendig wird.

Bei Wechsel in eine höhere Preiskategorie ist der Differenzbetrag zu entrichten. Wird in eine niedrigere Kategorie gewechselt, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrags.

2.4.      Polizei bei Diebstahl und Unfall

Im Falle eines Diebstahls oder Verkehrsunfalls muss der Mieter umgehend die Polizei verständigen oder hinzuziehen und die Vermieterin zu unterrichten. Bei Unterlassung haftet der Mieter der Vermieterin für Schäden, die aus Folge der Unterlassung entstehen.

2.5.      Rückgabe

Das Fahrrad muss grundsätzlich in dem Zustand zurückgegeben werden, wie es vom Mieter übernommen wurde. Ausgenommen hiervon sind übliche Verunreinigungen. Das Fahrrad ist grundsätzlich dort zurückzugeben, wo es abgeholt wurde. Abweichungen sind nur nach Absprache möglich und können mit Gebühren bis 15 € belegt werden. Die Endreinigung ist im Mietpreis inbegriffen.

3.   Schäden  und Verlust

3.1.      Allgemeine Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle Personen- und Sachschäden, auch für Unfall- und Haftpflichtschäden sowie für fahrlässiges, grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln.

Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin für während der Mietzeit entstandene Beschädigungen, den Verlust und/oder Verletzungen sonstiger vertraglicher Pflichten. Kommt es infolge eines Schadens am Fahrrad, den der Mieter zu vertreten hat, zu konkreten Mietausfällen durch eine längere Reparatur, haftet der Mieter für jeden Reparaturtag (Richtpreis Verlängerungstag). Bei Totalschaden ist der Mieter zur Erstattung des Wiederbeschaffungswertes verpflichtet. Die geleistete Miete abgezogen. Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Beschädigung haftet der Mieter vollumfänglich für alle Kosten. Ansprüche für weitergehende Schäden wie Mietausfall bleiben davon unberührt.

Fahrraddiebstahl aus den Räumen des Vermieters ist gedeckt, sofern das Fahrrad korrekt und am zugewiesenen Platz angekettet war.

3.2.      Haftung bei Diebstahl

Der Mieter haftet der Vermieterin auch für Diebstahl oder bei einem anderweitigen Verlust des Fahrrads. Im Falle des Diebstahls und Verlusts haftet der Mieter bis zu der Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Die vom Mieter geleistete Miete abgezogen. Wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, gibt es keine Haftungsgrenze.

3.3.      Haftung Philipps Bike Team

Die vertragliche Haftung von Philipps Bike Team für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit Philipps Bike Team für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines

Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die deliktische Haftung von Philipps Bike Team für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die Haftungshöchststumme gilt jeweils je Reisenden und Reise.

3.4.      Haftungsausschluss des Mieters («Versicherung»)

Ansprüche der Vermieterin bei Unfallschäden können gegen ein zusätzliches Entgelt vom Mieter ausgeschlossen werden. Das Entgelt richtet sich nach Fahrradtyp und beträgt pro Woche 15 € bis 25 €, pro Zusatztag 1-2 €. Ansprüche für Unfallschäden sind nur ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters beruhen.

3.5.      Zusatzausrüstung

Alle Fahrräder sind mit Tacho, Minipumpe und Ersatzschlauch ausgerüstet. Alle E-Bikes sind mit Fahrassistent, Schlüssel, Akku und Ladegerät ausgestattet. Fehlende Teile müssen vom Mieter bei der Radrückgabe bezahlt werden.

4.   Schlussbestimmungen

4.1.      Schriftform, Vollständigkeit und  salvatorische Klausel

Der Vertrag unterliegt der Schriftform. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen vorliegender Allgemeinen Mietbedingungen berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht.

4.2.      Rechtswahl und Gerichtsstand

Der Bestimmungen dieses Vertrages richten sich nach spanischem Recht. Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag sind die Gerichte am Sitz der Vermieterin ausschliesslich zuständig.

Santa Ponsa, Mai 2021

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